Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Pflegeassistenz (Pflegeassistenz-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung) Vom 30. September 2020
Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung richten sich nach § 12 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung.
§ 11 PflAssAPrV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen