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Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest. Der Prüfungsbeginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
Die Zulassung zur Prüfung wird schriftlich oder elektronisch erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen: Anstelle der Nummern 2 und 3 können zu prüfende Personen, die nicht die vorgeschriebene berufliche Ausbildung absolviert haben, die nach § 16 Nummer 1 oder Nummer 2 des Pflegeassistenzgesetzes erforderlichen Ausbildungsnachweise nachweisen.
ein Identitätsnachweis der zu prüfenden Person in amtlich beglaubigter Abschrift,
der ordnungsgemäß schriftlich geführte Ausbildungsnachweis nach § 3 Absatz 4,
die Jahreszeugnisse nach § 6 Absatz 1 und
die Bestätigung der Schule über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung mit Ausweisung der Fehlzeiten.
Die Zulassung zur staatlichen Prüfung kann nur erteilt werden, wenn die nach § 15 des Pflegeassistenzgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 4 dieser Verordnung zulässigen Fehlzeiten nicht überschritten worden sind und die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindestens „ausreichend“ beträgt.
Die Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie die Prüfungstermine werden der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
Die Absätze 1 bis 4 gelten für zu prüfende Personen, die gemäß § 16 des Pflegeassistenzgesetzes nicht die vorgeschriebene berufliche Ausbildung absolviert haben, entsprechend. Zur Durchführung der Externenprüfung sind die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 8 Absatz 1 zu nutzen; die zuständige Behörde stellt sicher, dass die antragstellende Person die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen kann. Abweichend von § 8 Absatz 3 legt die zu prüfende Person den schriftlichen Teil der Prüfung an der Pflegeschule ab, an der sie die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz absolviert hatte; § 8 Absatz 4 gilt für den praktischen Teil der Prüfung entsprechend. Wurde die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz nicht an einer Pflegeschule im Saarland absolviert, kann die zuständige Behörde die Pflegeschule und die Einrichtung bestimmen.