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Die zur Zusammenarbeit der Pflegeschule, des Trägers der praktischen Ausbildung sowie der weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen erforderlichen Kooperationsverträge bestimmen sich nach § 8 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung. Regelungen zur betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt. Abschnitt 2 Bestimmungen für die staatliche Prüfung