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Die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten befähigt die Auszubildenden in Erfüllung des Ausbildungsziels nach § 6 des Pflegeassistenzgesetzes vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529), in der jeweils geltenden Fassung, an der Pflege, Versorgung und Betreuung pflegebedürftiger Menschen aller Altersstufen in den allgemeinen und speziellen Versorgungsbereichen der Pflege mitwirken zu können. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Anlage 1 konkretisiert.
Die Ausbildung umfasst mindestens
den theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Umfang von mindestens 1.300 Unterrichtsstunden gemäß der in Anlage 2 vorgesehenen Stundenverteilung und
die praktische Ausbildung mit einem Umfang von 1.600 Stunden gemäß der in Anlage 3 vorgesehenen Stundenverteilung.
Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Der Unterricht und die praktische Ausbildung erfolgen aufeinander abgestimmt auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nach § 7.
Fehlzeiten können nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeassistenzgesetzes angerechnet werden, soweit diese einen Umfang von 25 Prozent der Stunden eines Pflichteinsatzes nicht überschreiten. Urlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren. Allgemein darf die Erreichung des Ausbildungsziels eines Pflichteinsatzes durch die Anrechnung von Fehlzeiten nicht gefährdet werden.
Bei Ausbildungen in Teilzeit nach § 7 Absatz 1 zweiter Halbsatz des Pflegeassistenzgesetzes ist sicherzustellen, dass die Mindeststundenzahl nach Absatz 2 erreicht wird. Absatz 4 gilt entsprechend.
Unter unmittelbarer Aufsicht einer Pflegefachkraft sollen ab dem 13. Monat der Ausbildungszeit mindestens 20, höchstens 40 Stunden der praktischen Ausbildung im Rahmen des Nachtdienstes abgeleistet werden.