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Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 widerrufen, wenn der ermächtigte Unternehmer
die Maßnahmen nach Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht anwendet oder
die Anforderungen nach Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt.
Die zuständige Behörde kann an Stelle des Widerrufs bis zur Beseitigung der Widerrufsgründe das Ruhen der Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.