Erwägungsgrund 6 32019R1148
Mitgliedern der Allgemeinheit sollte es nicht gestattet sein, bestimmte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in Konzentrationen zu erwerben, zu verbringen, zu besitzen oder zu verwenden, die über bestimmten Grenzwerten, ausgedrückt als Massenprozent (w/w), liegen. Hingegen sollte es Mitgliedern der Allgemeinheit gestattet sein, einige Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in Konzentrationen oberhalb dieser Grenzwerte zu erwerben, zu verbringen, zu besitzen oder zu verwenden, sofern sie hierfür eine Genehmigung besitzen und diese für rechtmäßige Zwecke verwendet werden. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person, so sollte die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats den Hintergrund der juristischen Person sowie aller natürlichen Personen berücksichtigen, die entweder einzeln oder als Teil eines Organs der juristischen Person handeln und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person ausüben, die auf einer Vertretungs- oder einer Entscheidungsbefugnis für die juristische Person oder einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person beruht.