Art. 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 15 SN-12361Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Pflegeausschußverordnung
§ 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Kosten Die Kosten der Geschäftsstelle trägt der Freistaat Sachsen. Vergütungen und Auslagenersatz nach § 15 Abs. 2 trägt, wer…
Art. 1 Nr. 2 SN-18303Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Sächsischen Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung
Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt: „§ 13 Kosten der Schiedsstelle Die Geschäftsstelle erhebt die Kosten der Schiedsstelle gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 des…
Art. 1 Abs. 2 SN-4022Gesetz zur Änderung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen
Schuldner der Benutzungsgebühren und Auslagen ist, wer die Leistung in Anspruch nimmt. In den Rechtsverordnungen kann bestimmt werden, dass auch derjenige…