§ 113 SWGGesetz Nr. 714 - Saarländisches Wassergesetz (SWG) Vom 28. Juni 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004
1Die Verfahrenskosten fallen demjenigen zur Last, der das Verfahren veranlasst hat. 2Kosten, die durch unbegründete Einwendungen erwachsen sind, können dem…
Art. 1 Abs. 10 Nr. 98 Buchst. a SN-1363Gesetz zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Die Kosten des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 3 trägt der Entschädigungsverpflichtete.“
§ 9 Abs. 3 SächsVwKGSächsisches Verwaltungskostengesetz
Auslagen im Sinne des § 13, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten oder eines Dritten…
§ 334 Abs. 2 LAGGesetz über den Lastenausgleich
Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor den Ausgleichsbehörden einschließlich der Beschwerdeausschüsse dürfen dem Antragsteller nicht auferlegt werden. Die…
§ 103 Abs. 4 SächsWGEntschädigungsverfahren (zu § 98 WHG)
Die Kosten des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 3 trägt der Entschädigungsverpflichtete.