§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGleiGGesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes
die Familienfreundlichkeit sowie die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit für die Beschäftigten zu verbessern.
§ 1 Nr. 2 SächsGleiGSächsisches Gleichstellungsgesetz
die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Pflege mit der Berufstätigkeit sowie
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 SGleiGSoldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst für das militärische Personal zu verbessern.
§ 1 Abs. 1 SächsPflUVOSächsische Pflegeunterstützungsverordnung
Ziel dieser Verordnung ist der Auf- und Ausbau von regional verfügbaren Angeboten zur Unterstützung im Alltag für Pflegebedürftige, die Entlastung pflegender…
§ 1 SächsWTGSächsisches Wohnteilhabegesetz
Zweck dieses Gesetzes ist es, älteren Menschen, pflegebedürftigen Volljährigen und Volljährigen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen als…