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Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
Unterbrechungen durch Urlaub oder Ferien bis zu sechs Wochen,
Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des Unterrichts sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung und
Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von zehn Wochen nicht überschreiten.
Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Teil 3 Ausbildungsverhältnis
Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des…
Auf die Dauer der Ausbildung nach § 4 werden angerechnet Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über die Nummern 1 bis 3 hinausgehende Fehlzeiten…
Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des…
Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten nicht möglich, kann die…
Auf die Ausbildung werden Fehlzeiten bis zu höchstens 10 Prozent der jeweiligen Ausbildungsdauer angerechnet.
Fehlzeiten können nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeassistenzgesetzes angerechnet werden, soweit diese einen Umfang von 25 Prozent der Stunden eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.