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Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf eine Ausbildung nach § 5 Absatz 1 anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.
Die Ausbildungsdauer kann um bis zu zehn Monate verkürzt werden, wenn
die regelmäßige Teilnahme an den Ausbildungen gemäß Pflegeberufegesetz, wenn sie ihrem Umfang und Inhalt der generalistischen Pflegefachassistenzausbildung gleichwertig sind oder
eine mindestens zweijährige Dienstzeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei abgeleistet hat und eine Ausbildung zur Helferin oder zum Helfer im Pflege- und Funktionsdienst erfolgreich absolviert und eine mindestens einjährige praktische Pflegeassistenz nachweisen kann oder eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei bestanden wurde und
der Nachweis, dass dieser Zeitraum bei Antragstellung nicht länger als 24 Monate zurückliegt.
Die Ausbildungsdauer kann um bis zum vollen Umfange verkürzt werden, wenn
eine mindestens 30 Monate dauernde praktische Vollzeittätigkeit in der Pflege oder eine mindestens 60 Monate dauernde praktische Teilzeittätigkeit in einem Umfang von mindestens 50 Prozent in den gemäß § 7 Absatz 2 genannten Einrichtungen der praktischen Ausbildung und der Nachweis, dass mindestens die Hälfte der praktischen Tätigkeit unter Anleitung einer geeigneten dreijährig ausgebildeten Pflegefachperson stattgefunden hat und
der Nachweis, dass die Tätigkeit bei Antragstellung nicht länger als 24 Monate zurückliegt.
Die antragstellende Person hat der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Ausbildungsbeginn die Nachweise der anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung oder der erfolgreich abgeschlossenen Teile einer anderen Ausbildung vorzulegen.
Vornoten werden bei verkürzten Ausbildungen nur insoweit erteilt, als eine Benotung im Rahmen der verkürzten Ausbildung erfolgen konnte.
Die zuständige Behörde entscheidet über die gestellten Anträge und den Umfang der Verkürzung.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer…
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung oder erfolgreich…
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer…
Auf Antrag kann die Ausbildung auf zwei Jahre verkürzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass überdurchschnittliche Leistungen in den Lernbereichen, die den…
Auf Antrag können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf die Dauer des…
Auf Antrag der Teilnehmenden kann die zuständige Behörde nach Anhörung der Ausbildungsstätte, bei der die verkürzte Ausbildung absolviert werden soll, auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.