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Schulen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung staatlich anerkannte Ausbildungen in der Altenpflegehilfe oder in der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz oder staatlich anerkannte Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz, dem Altenpflegegesetz vom 27. November 2000 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1331) geändert worden ist oder dem Krankenpflegegesetz mit Zustimmung der zuständigen Behörde durchführen, gelten als staatlich anerkannt nach § 4 Absatz 1.
Altenpflegeschulen, die am 31. Dezember 2019 nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung staatlich anerkannt…
Schulen entsprechend § 5 Absatz 2 Satz 1, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Rettungsassistentengesetzes staatlich anerkannt worden sind,…
Die schulischen Ausbildungsstätten für die theoretisch-praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, den Abschlusslehrgang nach § 2 Absatz 1 Satz 2…
Eine außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesrepublik Deutschland erworbene Ausbildung in der Familienpflege wird anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit des…
Die staatliche Anerkennung von Schulen, die nach § 65 Absatz 1 oder 2 des Pflegeberufegesetzes als staatlich anerkannt gelten, ist nach der Maßgabe des § 65…
zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.