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Eine Ausbildung
zur Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin oder zum Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten oder
zur Altenpflegehelferin oder zum Altenpflegehelfer
die vor Ablauf des 30. Juni 2021 begonnen wurde, kann bis zum 30. Juni 2024 auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und des Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten oder auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung, unbeschadet von § 41 abgeschlossen werden. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und des Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten oder nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und Gesundheits- und Krankenpflegeassistent oder die Berufsbezeichnung Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer zu führen.
Eine Ausbildung
zur Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin oder zum Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten, oder
zur Altenpflegehelferin oder zum Altenpflegehelfer
die nach dem 1. Oktober 2020 begonnen wurde, kann auf Antrag bei der zuständigen Behörde in die generalistische Ausbildung zur Pflegefachassistentin oder zum Pflegefachassistenten gemäß § 3 überführt werden, sofern für den beantragten Ausbildungskurs nachweislich die Vorgaben nach § 5 Absatz 3 erfüllt werden können.
zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung vom 23. August 2006 (GV. NRW. S. 404) nach Maßgabe des § 40 der Ausbildungs- und…
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und des Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten vom 6. Oktober…
für die Ausbildungen in der Altenpflege beziehungsweise der Krankenpflege, die bis zum 31. Dezember 2019 begonnen wurden, § 2 Absatz 1 und 2 des…
die Voraussetzungen, unter denen eine vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnene Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege, in der Gesundheits- und…
Das für die Altenpflegeausbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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