§ 24 PflFAssG
Finanzierung
Mit dem Ziel, werden die Kosten der Pflegefachassistenzausbildung durch Ausgleichsfonds in entsprechender Anwendung von § 26 Absatz 2 bis 7, § 27 Absatz 1 sowie der §§ 28 bis 36 des Pflegeberufegesetzes finanziert. An die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung treten die Kosten der Ausbildungsvergütung.
1.
bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen,
2.
eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefachassistentinnen, Pflegefachassistenten und Pflegefachassistenzpersonen auszubilden,
3.
Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,
4.
die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und
5.
wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,