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In den Fällen des § 79 des Saarländischen Beamtengesetzes kann auf Antrag der Lehrkraft die Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr zusammengefasst wird. Dabei darf der nach Jahren zu bemessende Gesamtzeitraum der Teilzeitbeschäftigung zwei Jahre nicht unterschreiten und sieben Jahre nicht überschreiten. Das Freistellungsjahr ist in der Regel am Ende des bewilligten Gesamtzeitraumes der Teilzeitbeschäftigung zu nehmen.