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In den Fällen des § 79 des Saarländischen Beamtengesetzes kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, die Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem halben Jahr oder einem Jahr zusammengefasst wird. Dabei darf der nach Jahren zu bemessende Gesamtzeitraum der Teilzeitbeschäftigung ein Jahr nicht unterschreiten und sieben Jahre nicht überschreiten. Die Freistellung kann nur am Ende des bewilligten Gesamtzeitraums der Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden.