Art. 11 Abs. 1 32002L0056RICHTLINIE 2002/56/EG DES RATES vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Basispflanzgut und Zertifiziertes Pflanzgut nur in ausreichend homogenen Partien sowie in Packungen oder Behältnissen,…
Art. 17 Abs. 1 32008L0062RICHTLINIE 2008/62/EG DER KOMMISSION vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Saatgut von Erhaltungssorten nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen mit einem Verschluss in den Verkehr…
§ 21 Abs. 1 SaatGSaatgutverkehrsgesetz
Saatgut darf nur in Packungen oder Behältnissen eingeführt oder zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, die nach Maßgabe des Absatzes 2 und der…
§ 22 Abs. 1 Nr. 5 SaatGSaatgutverkehrsgesetz
vorzuschreiben, dass für die Verpackung von Saatgut bestimmter Arten oder Kategorien nur ungebrauchtes Verpackungsmaterial oder besonders behandelte Behältnisse…
§ 11 Abs. 2 FoVGForstvermehrungsgutgesetz
Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er beim ersten Öffnen unbrauchbar…