Art. 11 32002L0056
(1)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Basispflanzgut und Zertifiziertes Pflanzgut nur in ausreichend homogenen Partien sowie in Packungen oder Behältnissen, die geschlossen und nach den Artikeln 12 und 13 mit einem Verschluß versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die Verpackungen müssen ungebraucht, die Behältnisse sauber sein.
(2)
Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz 1 hinsichtlich der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.