§ 12 Abs. 1 Nr. 4 RebPflV 1986Rebenpflanzgutverordnung
die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1),
Anlage 2 PflKartV 1986(zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 2329 - 2330; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a RebPflV 1986Rebenpflanzgutverordnung
unter Angabe der Stückzahl angezeigt hat, daß das Pflanzgut aufbereitet ist und
§ 5 Abs. 1 RebPflV 1986Rebenpflanzgutverordnung
Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen lässt.