§ 8 Abs. 1 PflKartV 1986Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2.
Anlage 2 RebPflV 1986Rebenpflanzgutverordnung
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1441 - 1442; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
§ 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d PflKartV 1986Antrag
das verwendete Pflanzgut nicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Quarantäneschadorganismen befallen ist;
§ 24a Abs. 1 PflKartV 1986Pflanzenpass
Für Pflanzgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs vorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften…
§ 6 RebPflV 1986Rebenpflanzgutverordnung
Die Anforderungen an den Rebenbestand, einschließlich der Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs, ergeben sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die…