Art. 10 Abs. 2 32002L0056RICHTLINIE 2002/56/EG DES RATES vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln
Eine Partie enthält nicht mehr als 3 v. H. des Gewichtes an Knollen, die das Mindestmaß unterschreiten und nicht mehr als 3 v. H. des Gewichtes an Knollen, die…
Anlage 4 Nr. ***) SaatVVerordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
Bei der Erhöhung des Höchstgewichtes einer Partie auf bis zu 25 Tonnen gilt § 4 Absatz 8 entsprechend.
§ 11 Abs. 2 SaatVVerordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
Das Höchstgewicht einer Partie, aus der jeweils eine Probe zu entnehmen ist, und das Mindestgewicht oder die Mindestmenge der Probe ergeben sich aus Anlage 4.
Art. 7 Abs. 2 31966L0401Bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung und bei der Prüfung von Handelssaatgut werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Das Höchstgewicht einer…
Anhang III 32002L0057RICHTLINIE 2002/57/EG DES RATES vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
GEWICHTE DER PARTIEN UND PROBEN Art Höchstgewicht einer Partie (in Tonnen) Mindestgewicht einer aus einer Partie zu ziehenden Probe (in Gramm) Gewicht der Probe…