Anlage 3 PflSchAnwV 1992
(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1536 - 1537; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) NummerStoff Besondere Bestimmungen12 3 Abschnitt A 1Amitrol Die Anwendung ist verboten 2Daminozid Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten.3Diuron Die Anwendung ist verboten 4GlyphosatDie Anwendung ist verboten 5QuarzmehlDie Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der Lagerung von Getreide dienen, ist verboten. Abschnitt B 1Alloxydim 2Asulam 3Benalaxyl 4Benazolin 5Bendiocarb 6Calciumcarbid 7Chloramben 8Chlorthiamid 9Cyanazin 10Diazinon 11Dichlobenil 12Dikegulac 13Ethidimuron 14Ethiofencarb 15Ethoprophos 16Etrimfos 17Flamprop 18Hexazinon 19Isocarbamid 20Karbutilat 21Mefluidid 22Methamidophos Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel.23Methomyl 24Monochlorbenzol 25Natriumchlorat 26Nitrothal-isopropyl 27Obstbaumkarbolineum (Anthracenöl) 28Oxadixyl 29Oxamyl 30Oxycarboxin 31(weggefallen) 32Propachlor 33Propazin 34Prothoat 35S 421 (Synergist) 36Sethoxydim 37Simazin 38TCA 39Tebuthiuron 40Terbacil 41Terbumeton 42Thiazafluron 43Thiofanox
von Luftfahrzeugen aus,
in der Zeit vom 1. September bis 30. April,
mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar.
auf Gleisanlagen,
auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,
auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialen versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,
im Haus- und Kleingarten.
auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,
auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,
im Haus- und Kleingartenbereich; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung
die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen ist oder
die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen und die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegt ist,
auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung die Eignung für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, im Rahmen eines Zulassungsverfahrens festgelegt oder die Anwendung auf Flächen genehmigt ist, die für die Allgemeinheit bestimmt sind.