§ 45 Abs. 3 PflSchGGesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Pflanzenstärkungsmittels hat derjenige, der das Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr bringen will, die Formulierung…
§ 40 Abs. 1 Nr. 3 PflSchGGesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
das Verfahren der Genehmigung von Zusatzstoffen und der Anmeldung von Pflanzenstärkungsmitteln sowie,
§ 42 Abs. 1 PflSchGGesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
Zusatzstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dürfen in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender…
§ 43 PflSchGGesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
Ein Zusatzstoff darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn er auf den Behältnissen oder abgabefertigen Packungen oder Packungsbeilagen in deutscher Sprache mit…
§ 44 Abs. 1 PflSchGGesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann genehmigte Zusatzstoffe daraufhin überprüfen, ob sie den Anforderungen nach § 42 Absatz 2…