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Schlachttiere saarländischer Züchtung der Gattung Rinder, Kälber, Schweine und Schafe, die im Saarland geschlachtet werden, sind von den Tierhaltern zu versichern. Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind diejenigen Schlachttiere, die auf seuchenpolizeiliche Anordnung hin zur Schlachtung kommen und für die eine Entschädigung aus der Tierseuchenkasse gewährt wird. Unter die Versicherungspflicht fallen auch Schweine, die durch Hausschlachtung dem Eigenverbrauch zugeführt werden, sowie Not- oder Krankschlachtungen von Schweinen. Als saarländische Züchtung gelten solche Schlachttiere, die mindestens 42 Tage Eigentum saarländischer Schlachtviehhalter sind.