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Die Versicherung muss den Schaden decken, der infolge der Beanstandung des Fleisches durch die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung entsteht, jedoch nur, wenn es sich um einen gesetzlichen Gewährsmangel im Sinne der Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährsfristen beim Vieh[1] vom 27. März 1899 [2] handelt. Bei Hausschlachtungen sowie bei Not- oder Krankschlachtungen von Schweinen muss die Versicherung den Schaden decken, der dadurch entsteht, dass durch die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung der ganze Tierkörper für brauchbar gemacht oder untauglich erklärt wird.