§ 44 Abs. 1 BBesGBundesbesoldungsgesetz
Einem Soldaten auf Zeit kann zur Sicherstellung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr, unter Berücksichtigung militärischer Personalplanung oder…
§ 4 Abs. 4 Nr. 4 SVGGesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
den Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
§ 30a Abs. 6 SGGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Abweichend von Absatz 1 wird einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in entsprechender Anwendung des § 92a des Bundesbeamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung…
§ 29 Abs. 2 Nr. 1 BFöVVerordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten
Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten,
§ 48 Abs. 4 SVGGesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
Das Bundesministerium der Verteidigung kann in den Fällen des § 47 Absatz 1 Nummer 2 Teilzahlungen zulassen.