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Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit bei der Tätigkeits- und Beschäftigungssuche unterstützen. Alle Leistungen der Berufsförderung dienen der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.
Die Berufsförderung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit umfasst
die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 5),
die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 6, 7 Absatz 2 und § 9 Absatz 4),
die Förderung der beruflichen Bildung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 7) und
Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 9 bis 14).
Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, können als Berufsförderung die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 6 und 9 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 9 Absatz 1 und 7) gewährt werden. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit umfasst
die Übergangsgebührnisse,
die Ausgleichsbezüge,
die Übergangsbeihilfe,
den Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
den Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2,
§ 66 Absatz 2 gilt entsprechend.
Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder
ein Bedarf für weitere Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung zum Zweck der beruflichen Eingliederung besteht und
Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 12.
Andere Ansprüche nach diesem Gesetz bleiben von der Förderung zum Erhalt oder zur Verbesserung, zur Herstellung oder zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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