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Die der Landesregierung durch § 6a Abs. 6 Satz 8 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes erteilte Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen sowie für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze bei Großveranstaltungen wird den Gemeinden übertragen.