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Weitere Länder können diesem Staatsvertrag im Einvernehmen mit den bereits am Staatsvertrag beteiligten Ländern beitreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber dem Land Baden-Württemberg und - soweit erforderlich -mit Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet das Land Baden-Württemberg die übrigen am Staatsvertrag beteiligten Länder.
Für das beitretende Land treten die Regelungen dieses Staatsvertrag am Tag nach dem Eingang der Beitrittserklärung und - soweit erforderlich - der Anzeige der Zustimmung seiner gesetzgebenden Körperschaft in Kraft.