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Dieses Gesetz regelt
die Aufgaben der zuständigen Behörde für die Erteilung der Zulassung zur Durchführung von Präimplantationsdiagnostik nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Präimplantationsdiagnostikverordnung vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S. 323) und
die Zusammensetzung, die interne Verfahrensregelung, die Berufung der Mitglieder, die Dauer der Mitgliedschaft und die Finanzierung der Ethikkommission nach § 4 Absatz 1 und 4 der Präimplantationsdiagnostikverordnung.
Dieses Gesetz regelt
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch anzuwenden
Diese Verordnung regelt
Dieses Gesetz findet Anwendung
die gesetzliche Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörden nach den Vollzugsgesetzen und die Erreichung des jeweiligen Vollzugsziels der Gefangenen,
Diese Verordnung gilt für
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.