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Zuständig für die Zulassung von Zentren zur Durchführung der Präimplantationsdiagnostik in Nordrhein-Westfalen ist die Ärztekammer Westfalen-Lippe (Zulassungsbehörde). Sie führt diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung durch. § 9 Absatz 2 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
Für das Land Nordrhein-Westfalen soll ein Zentrum zugelassen werden. Die Zulassungsbehörde erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 1. März des folgenden Jahres, einen Bericht über die Anzahl der Anträge auf Zulassung als Zentrum und die getroffenen Entscheidungen.
Zur Kostendeckung der Aufgabe nach Absatz 1 und 2 sowie § 3 Absatz 1 erhebt die Zulassungsbehörde von den Antragstellern Gebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 28. März 1981 (MBl. NRW. S. 1211) in der jeweils geltenden Fassung.
Die zuständige Behörde hat der Zentralstelle nach § 9 die Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik sowie deren Verlängerung mitzuteilen; eine…
Die Angaben nach Absatz 2 haben die zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik der Zentralstelle nach § 9 jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres,…
die Aufgaben der zuständigen Behörde für die Erteilung der Zulassung zur Durchführung von Präimplantationsdiagnostik nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der…
Die zugelassenen Zentren sind verpflichtet, der Zulassungsbehörde die gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Präimplantationsdiagnostikverordnung zu erhebenden…
Die Ärztekammer Nordrhein errichtet gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 der Präimplantationsdiagnostikverordnung eine Ethikkommission, die die Bezeichnung…
Für die Zulassung von Anwendungen nach § 2 Absatz 1 ist die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen die gemäß § 47a Absatz 4 Satz 2 der Gemeindeordnung für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.