§ 6 Abs. 2 RSAVVerordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung
Auf Antrag der Krankenkasse kann das Bundesamt für Soziale Sicherung die Verrechnung nach Absatz 1 auf mehrere Ausgleichsmonate verteilen. Dabei muss der zu…
§ 35 Abs. 3 RentSVVerordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG
Für die Abrechnung der Vorschüsse gilt § 31 entsprechend.
§ 31 Abs. 2 RentSVVerordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG
Die Monatsübersicht soll bei der Festsetzung der weiteren Vorschüsse berücksichtigt werden.
Art. 73 Abs. 1 32009R0987Bei der Anwendung von Artikel 6 der Durchführungsverordnung erstellt der Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat, spätestens drei Monate nach…
§ 5 Abs. 4 RVO ÖPNVGRechtsverordnung zur Gewährung der ÖPNV-Pauschale gemäß § 15 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (RVO ÖPNVG) Vom 31. August 2017
Die Verrechnung noch ausstehender oder zu viel geleisteter Zahlungen erfolgt mit der jeweils nächsten Abschlagszahlung.