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Der Kasse können außerdem zugeführt werden Soweit Arbeitnehmer der Kasse oder von Verbänden versichert werden, haben die Kasse oder der Verband für diese Versicherungsverhältnisse die Rechte und Pflichten eines beteiligten Arbeitgebers.
die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer der Arbeitgeber,
die Arbeitnehmer der Kasse,
die Arbeitnehmer der für die beteiligten Arbeitgeber tätigen Verbände.
Der Kasse können als beteiligte Arbeitgeber auch die für die beteiligten Arbeitgeber (Abs. 1) tätigen Verbände beitreten.
Der Abteilung Z 2002 können zugeführt werden alle Arbeitnehmer der beteiligten Arbeitgeber, der für die beteiligten Arbeitgeber tätigen Verbände und der Kasse,…
Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Satzung gelten auch Auszubildende.
Sofern in diesem Abschnitt keine abweichenden Regelungen getroffen sind, bestimmt sich die Zuständigkeit für Versicherte nach der Zuständigkeit für das…
Die beteiligten Arbeitgeber haben vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts ab bei der Neueinstellung von Arbeitnehmern diese zum Beitritt zu der Kasse zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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