§ 4 PNUPZV
Entscheidungsberechtigte
Der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens entscheidet, Der Vorstand kann die Befugnis nach Satz 1 Nummer 2 auf Dienstvorgesetzte nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragen. Die Dienstvorgesetzten können die Befugnis für ihre Zuständigkeitsbereiche weiter übertragen.
1.
in welchem Umfang Mittel für Prämien und Zulagen zur Verfügung gestellt werden,
2.
ob für eine Leistung oder einen Erfolg eine Prämie oder Zulage gewährt wird.