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Der Prüfling kann gegen Entscheidungen des allgemeinen Prüfungsausschusses und der oberen Schulaufsichtsbehörde, die Verwaltungsakte sind, Widerspruch einlegen.
Über einen Widerspruch gegen einen Beschluss des allgemeinen Prüfungsausschusses entscheidet der Ausschuss mit einfacher Mehrheit.
Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.
Der Prüfling erhält auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsakten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29 VwVfG. NRW. bleibt unberührt.
Die Prüflinge werden über ihre Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des allgemeinen Prüfungsausschusses schriftlich belehrt.
Gegen die Entscheidungen der oberen Schulaufsichtsbehörde und der Prüfungsausschüsse, die Verwaltungsakte sind, kann der Prüfling Widerspruch einlegen. Die…
Gegen die Entscheidungen der oberen Schulaufsichtsbehörde, des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse, die Verwaltungsakte sind, kann der…
Verwaltungsakte, insbesondere Prüfungsentscheidungen können durch Widerspruch angefochten werden. Über den Widerspruch beschließt der jeweilige…
Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die Verwaltungsakte sind, kann der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, elektronisch…
Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und der…
Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse, denen vom jeweiligen Ausschuss nicht stattgegeben wird,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.