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Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die Verwaltungsakte sind, kann der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Leiter der Einrichtung der Weiterbildung Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuß. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.
Dem Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten zu geben. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29 VwVfG. NW. bleibt hiervon unberührt.
Der Prüfungsteilnehmer ist über die ihm gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses zustehenden Rechtsbehelfe schriftlich zu unterrichten.
Prüflinge erhalten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der…
Der Prüfling erhält auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsakten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29…
Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ist dem Prüfling innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ist dem Prüfling innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigkeit deren Eltern, erhalten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist innerhalb eines…
Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigkeit deren Eltern, erhalten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist innerhalb eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.