Gesetze
Gesetz wird geladen …
Studieninteressierte, die nach bestandener Feststellungsprüfung ein Studium in einem Studiengang aufnehmen wollen, zu dem der ausländische Bildungsnachweis, nicht aber der Schwerpunkt der abgelegten Feststellungsprüfung berechtigt, können eine Ergänzungsprüfung ablegen.
Die Anmeldung zur Ergänzungsprüfung ist verbindlich. Die oder der Studieninteressierte legt bei der Meldung zur Ergänzungsprüfung das Zeugnis über die bestandene Feststellungsprüfung und den Nachweis über eine angemessene Vorbereitung auf die Prüfung vor. Über die Zulassung entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.
Die Ergänzungsprüfung findet im Rahmen der Feststellungsprüfung an demselben Termin wie die Feststellungsprüfung statt. Sie erstreckt sich auf die Fächer des Schwerpunktes, dem der neugewählte Studiengang zugeordnet ist. Bereits in der Feststellungsprüfung erbrachte Leistungen werden angerechnet. Alle Vorschriften dieser Verordnung zum Prüfungsverfahren finden Anwendung.
Die Endnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der schriftlichen Prüfungen und der Note der obligatorischen mündlichen Prüfung. Es wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerechnet und nicht gerundet. In die Berechnung der Durchschnittsnote der Ergänzungsprüfung gehen in Fächern, die in der Ergänzungsprüfung nicht geprüft wurden, die Noten der Feststellungsprüfung ein.
Zum Studium berechtigt das Zeugnis der Ergänzungsprüfung nur in Verbindung mit dem Zeugnis über die Feststellungsprüfung.
Eine nicht bestandene Ergänzungsprüfung kann einmal und zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
In den Fällen, in denen die Ergänzungsprüfung vor der mündlichen Prüfung durchgeführt wird, ist der Antrag unter Angabe des Prüfungsfaches unverzüglich nach…
Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn
Wird die Ergänzungsprüfung vor der mündlichen Prüfung durchgeführt, ist der Antrag unter Angabe des Prüfungsfaches unverzüglich nach Bekanntgabe des Ergebnisses…
Der Antrag ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Prüfungsleistung an die zuständige Stelle zu richten. Die Ergänzungsprüfung findet vor dem…
Zur Feststellungsprüfung werden Studieninteressierte zugelassen, die die Voraussetzungen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 erfüllen.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann eine Nachprüfung ablegen, um den Abschluss nachträglich zu erwerben. Der allgemeine Prüfungsausschuss lässt die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.