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Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann eine Nachprüfung ablegen, um den Abschluss nachträglich zu erwerben. Der allgemeine Prüfungsausschuss lässt die Prüflinge zur Nachprüfung zu, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von "mangelhaft" auf "ausreichend" die Abschlussbedingungen erfüllt werden können. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt der Prüfling das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll.
Wer die Prüfung nach § 18 Abs. 2 oder § 19 nicht bestanden hat, kann nicht zur Nachprüfung zugelassen werden.
Für die Nachprüfung gelten die Bestimmungen für die Prüfung entsprechend.
Wer in der Nachprüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt, erwirbt den Abschluss und erhält ein neues Zeugnis mit der Note "ausreichend".
Wer die Prüfung nach § 19 Absatz 2 oder § 20 nicht bestanden hat, kann nicht zur Nachprüfung zugelassen werden.
Für Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, stellt der allgemeine Prüfungsausschuss fest, ob sie sich einer Nachprüfung unterziehen können. Ein…
Eine Nachprüfung kann auch abgelegt werden, um einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erlangen. Die Zulassung zur Nachprüfung ist auszusprechen, wenn die…
Die Nachprüfung richtet sich nach den Bestimmungen für die Abschlußprüfung.
Hat die Schülerin oder der Schüler den Abschluss nach Absatz 3 nicht erreicht, ist eine Nachprüfung möglich, wenn durch die Verbesserung der Note von…
Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, wird im Zeugnis vermerkt, ob sie wiederholt werden kann.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.