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Die Prüfungsfächer im Abschlussverfahren zum Erwerb des Abschlusses gemäß § 2 sind Deutsch und Mathematik. In den übrigen Fächern wird die von der Waldorfschule erteilte Note im Verfahren nach § 7 ohne Abschlussverfahren in das Zeugnis aufgenommen. Die Prüfungsaufgaben erstrecken sich auf die erwarteten Lernergebnisse am Ende der Klasse 10 Typ A der Hauptschule.
Die Prüfungsfächer im Abschlussverfahren zum Erwerb des Abschlusses gemäß § 3 sind Deutsch, Englisch und Mathematik. Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 2. Die Prüfungsaufgaben erstrecken sich auf die erwarteten Lernergebnisse am Ende der Klasse 10 der Realschule. An Waldorf-Förderschulen werden im Fach Deutsch die Prüfungsaufgaben gewählt, die für Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 Typ B an Hauptschulen vorgesehen sind.
Jede Prüfungsarbeit wird mit einer Note bewertet (Prüfungsnote). Wenn keine mündliche Prüfung stattfindet, ist die Prüfungsnote zugleich die Endnote.
Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Waldorfschule beurteilt und bewertet die Prüfungsarbeit im Rahmen der vom Ministerium erstellten Beurteilungs- und Bewertungsgrundsätze und schlägt eine Note vor. Die Bezirksregierung beauftragt eine Lehrkraft einer öffentlichen Schule mit der Zweitkorrektur der Prüfungsarbeit. Weichen die Notenvorschläge voneinander ab und können sich die Lehrkräfte nicht einigen, zieht die Bezirksregierung eine weitere Lehrkraft einer öffentlichen Schule hinzu. In diesem Fall wird die Note im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.
Eine Schülerin oder ein Schüler kann Prüfungen nachholen, die sie oder er wegen einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit oder aus einem anderen nicht zu vertretenden Grund versäumt hat. In den übrigen Fällen wird eine nicht erbrachte Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet.
Die Prüfungsnote und die Jahresnote der Waldorfschule werden den Schülerinnen und Schülern zu einem vom Ministerium genannten Termin bekanntgegeben.
Bei einem Täuschungsversuch gilt § 6 Abs. 7 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I entsprechend. Die Entscheidung trifft die Bezirksregierung.
Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für schulische Bildungsgänge Abschlussprüfungen vorsehen, wird in diesen festgestellt, ob und auf welchem…
Abweichend von § 6 Absatz 4 kann eine Schülerin oder ein Schüler zu einer Nachprüfung in den Prüfungsfächern im Abschlussverfahren zugelassen werden. Dies gilt…
Der Prüfungsausschuss setzt auf Grund der Leistungen, die die Bewerberin oder der Bewerber in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erzielt hat, für jedes…
Weichen die Vornote und die Prüfungsnote um mehr als eine Note voneinander ab, findet eine mündliche Prüfung statt, wenn die Schülerin oder der Schüler es…
Der erste Prüfungsteil umfasst zwei Leistungsfächer und zwei Grundkursfächer, in denen schriftlich und gegebenenfalls mündlich geprüft wird. Die…
Die Bearbeitungsdauer für die Arbeiten mit landeseinheitlichen Prüfungsaufgaben zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses und zum Erwerb des Mittleren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.