Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen Vom 20. August 2002
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 2 PodAPrVZustV SL
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