Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen Vom 20. August 2002
Das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde nach dem Podologengesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen.
§ 1 PodAPrVZustV SL
§ 1 PodAPrVZustV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen