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Eingaben haben den Namen und die vollständige Anschrift der Einsenderin oder des Einsenders sowie den zugrundeliegenden Sachverhalt zu enthalten.
Die oder der Polizeibeauftragte bestätigt den Eingang von Eingaben innerhalb von zwei Wochen nach Eingang. Sofern diese keine plausiblen Informationen über Mängel oder Fehlverhalten im Aufgabenbereich der oder des Polizeibeauftragten enthalten, kann die Eingangsbestätigung mit dem Hinweis verbunden werden, dass die Sache nicht weiterbearbeitet wird, soweit keine weitere Konkretisierung erfolgt.
Sollte eine abschließende Bearbeitung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Eingabe nicht möglich sein, so ist der Einsenderin oder dem Einsender eine Zwischennachricht, verbunden mit einer Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand, zu erteilen.
Ist die Anzeige oder der Antrag unvollständig, teilt die zuständige Behörde unverzüglich mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den…
Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Absatz 1…
Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 12 Absatz 1…
Eingaben nach den Absätzen 1 und 2 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntwerden des zugrundeliegenden Sachverhalts an die oder den Polizeibeauftragten des…
Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang des Antrages und teilt gegebenenfalls mit, welche…
Die Information soll unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Die inhaltliche Richtigkeit der Information…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.