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Die Polizei kann soweit erforderlich von jedem, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), Auskunft verlangen über
Bestandsdaten im Sinne der § 3 Nummer 6, § 172 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) in der jeweils geltenden Fassung und § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) in der jeweils geltenden Fassung; die Auskunft darf auch anhand einer zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes, § 22 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes),
folgende Verkehrsdaten im Sinne des § 176 des Telekommunikationsgesetzes:
die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtungen, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Telekommunikationsendgeräten auch die Standortdaten,
den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
Die Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig
unter den Voraussetzungen des § 20c Absatz 1,
zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder
zur Ermittlung des Aufenthaltsortes einer vermissten, suizidgefährdeten oder hilflosen Person
und nur, soweit die Erreichung des Zwecks der Maßnahme auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Daten sind der Polizei unverzüglich zu übermitteln. Dritten dürfen die Daten nur mit Zustimmung der betroffenen Person zugänglich gemacht werden.
Bei Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten Dritter nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Sämtliche nach Absatz 1 erhobene personenbezogene Daten Dritter sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. § 16a Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. In der Anordnung sind anzugeben
die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme,
die Art der Maßnahme sowie, soweit vorhanden,
der Name und die Anschrift der Betroffenen, gegen die sich die Maßnahme richtet und
eine Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder Endgerätes.
Abweichend von Satz 1 darf eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durch die Behördenleitung oder deren Vertretung angeordnet werden.
Im Antrag sind anzugeben:
Erhebung von Auskünften über Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten von digitalen Diensten sowie zu den näheren Umständen des Postverkehrs bei…
Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von digitalen oder Postdiensten verlangt werden. § 21 Absatz 2, 3 und 6…
sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. § 16a Absatz 1 Satz 2 bis…
sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. § 16a Absatz 1 Satz 2 bis…
auf Verlangen der betroffenen Person für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.