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Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit führt unbeschadet ihrer oder seiner sonstigen Aufgaben und Kontrollen mindestens alle zwei Jahre zumindest stichprobenartige Überprüfungen bezüglich der Datenverarbeitung bei nach § 33b zu protokollierenden Maßnahmen und von Übermittlungen an Drittstaaten gemäß des § 29 durch. Zu diesem Zwecke sind durch technische und organisatorische Maßnahmen in geeigneter auswertbarer Form die Protokollierungen gemäß § 29 und § 33b zur Verfügung zu stellen. Dritter Unterabschnitt Platzverweisung, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
1Der Landesbeauftragte führt im Bereich der Maßnahmen nach den Art. 34 bis 46 im Abstand von längstens zwei Jahren eine Kontrolle durch. 2Zu diesem Zweck sind…
Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit führt unbeschadet der sonstigen Aufgaben und Kontrollen spätestens alle zwei Jahre…
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz führt Kontrollen bezüglich der Datenverarbeitung bei den in § 42 Absatz 1 und 2 genannten Maßnahmen mindestens…
Die Datenschutzkontrolle soll, soweit kein konkreter Anlass besteht, durch die abrufende Stelle, grundsätzlich stichprobenhaft, mindestens einmal monatlich,…
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert bei der Verfassungsschutzbehörde die Verarbeitung personenbezogener Daten bei…
Die in Absatz 1 genannten Stellen sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten verpflichtet, mindestens alle zwei Jahre die Durchführung des Datenschutzes zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.