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Das Lichtbildportal protokolliert zur Sicherstellung des technischen Betriebs und der Datenschutzkontrolle Folgendes:
die Kennung der abrufenden Stelle,
den Zeitpunkt der Lichtbildabrufe und
die angefragte Behörde.
Die Aufzeichnungen sind den abrufenden Stellen nach Aufforderung zur Datenschutzkontrolle zur Verfügung zu stellen. Die ausschließliche Protokollierung der abrufenden Stellen gemäß § 22a Absatz 2 Satz 9 des Paßgesetzes und § 25 Absatz 2 Satz 8 des Personalausweisgesetzes bleibt unberührt.
Bei der Einrichtung von Abrufverfahren ist durch die abrufenden Stellen sicherzustellen, dass Lichtbildabrufe nur durch hierzu Berechtigte erfolgen. Lichtbildabrufe sind nur zulässig, wenn dies für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die übermittelten Lichtbilder sind von der abrufenden Stelle zu löschen, sobald sie für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
Die Datenschutzkontrolle soll, soweit kein konkreter Anlass besteht, durch die abrufende Stelle, grundsätzlich stichprobenhaft, mindestens einmal monatlich, erfolgen. Die behördlichen Datenschutzbeauftragten sind über die Datenschutzkontrolle zu unterrichten.
nach Maßgabe der nationalen Vorschriften oder der Verordnung (EU) 2016/794 die Kennung des Beamten, der die Abfrage vorgenommen hat, und des Beamten, der die…
Bei jeder Einsichtnahme ist der Abrufvorgang so zu protokollieren, dass feststellbar ist, ob das Datenverarbeitungssystem befugt genutzt worden ist. Zu…
Die Protokolle sind den abrufenden Stellen nach Aufforderung zur Datenschutzkontrolle zur Verfügung zu stellen.
Die Protokolle sind der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
Bei jeder Abfrage einer Sicherheitsüberprüfungsakte nach Absatz 6 sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der…
Bei der Erhebung von Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind die in § 33b Absatz 1 und 2 genannten Angaben zu protokollieren. Im Falle des Absatzes 2 sind darüber…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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