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Eine weitere Beförderung ist ausgeschlossen.
Abweichend von § 9 Absatz 1 Nr. 4 können bis zum 31. Dezember 1999 Beamte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden. Beamte, die beim Auswahlverfahren 1992 nicht erfolgreich waren oder an diesem nicht teilgenommen haben, können zum nächsten Auswahlverfahren auch dann zugelassen werden, wenn sie das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Abweichend von §§ 9 und 10 können Beamte im Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes bis zum 31. Dezember 1996 zur verkürzten Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden, wenn sie
nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen,
am 1. Dezember 1992 das 40. Lebensjahr vollendet und an dem in der Ausschreibung jeweils festzulegenden Stichtag das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
Zu dem ersten Auswahlverfahren können auch Beamte zugelassen werden, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, jedoch nach dem 1. Oktober 1942 geboren sind.
Beamte, die beim ersten Auswahlverfahren nicht erfolgreich waren oder an diesem nicht teilgenommen haben, können zum nächsten Auswahlverfahren auch dann zugelassen werden, wenn sie das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Die Ausbildung dauert sechs Monate. Sie schließt mit der Prüfung zur Feststellung der Befähigung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ab, wobei nur Ämter bis zur Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden können.