Art. 2 Nr. 2 PolLbVÄndV SLVerordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der saarländischen Polizeivollzugsbeamten Vom 14. September 1992
Abweichend von §§ 9 und 10 können Beamte im Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes bis zum 31. Dezember 1996 zur verkürzten Ausbildung für den…
Art. 4 Abs. 2 DienstRÄndG SLNachdiplomierung
Absatz 1 Satz 1 und 3 ist auf Polizeivollzugsbeamte, Polizeivollzugsbeamte im Ruhestand und frühere Polizeivollzugsbeamte sinngemäß anzuwenden. Für…
§ 11 Abs. 2 SPolLVOVerordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes (SPolLVO) Vom 27. September 2011*
Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann in den Vorbereitungsdienst des Laufbahnabschnitts des gehobenen Dienstes auch eingestellt werden, wer über einen…
§ 47 Abs. 1 GBPolVDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vor dem 1. September 2010…
§ 9 Abs. 1 BPolLVVerordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, die eine Hochschulausbildung…