PolSeelsVbg SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 11 PolSeelsVbg SLVereinbarung über kirchlichen Dienst an Polizeibeamten (Polizeiseelsorge) im Saarland Vom 25. Oktober 1978 § 10§ 12 Leichte Sprache BarrierefreiDie Kosten für den lebenskundlichen und berufsethischen Unterricht trägt das Land im Rahmen der dafür im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel. § 10§ 12