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Das Land erstattet dem Träger die Personalkosten für die im Rahmen des Pflichtangebots besetzten Stellen für hauptamtlich oder hauptberuflich tätige pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Je Stelle beträgt der Leistungsumfang 1 600 Unterrichtsstunden (§ 22 Absatz 4). Zusätzlich erhält der Träger den Unterschiedsbetrag nach § 8.
Das Land erstattet dem Träger die Kosten für die nach § 6 durchgeführten Lehrgänge. Die Kostenerstattung berechnet sich nach hauptamtlich beziehungsweise hauptberuflich und nebenamtlich beziehungsweise nebenberuflich durchgeführten Unterrichtsstunden.
Die Kostenerstattungen erfolgen nach Durchschnittsbeträgen. Sie betragen für eine hauptamtlich oder hauptberuflich pädagogisch besetzte Stelle im Pflichtangebot 70 000 EUR. Die Kostenerstattung für eine nach § 6 Absatz 6 durchgeführte Unterrichtsstunde wird in der Rechtsverordnung festgesetzt.
Die Personalkosten für Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58 an öffentlichen Schulen, deren Träger das Land,…
Das Land erstattet dem Träger für über den Rahmen des Mindestangebots hinaus besetzte Stellen 60 vom Hundert der Personalkosten, soweit je Stelle 2400…
Für jeweils 2400 durchgeführte Unterrichtsstunden im Jahr erstattet das Land dem Träger 60 vom Hundert der Personalkosten für einen hauptberuflich tätigen…
Das Land erstattet zusätzlich zu dem nach § 11 Ziffer 1 entstehenden Besoldungsaufwand für diese Lehrpersonen einen Beitrag zu den Versorgungslasten. Die…
Das Land erstattet zusätzlich zu dem nach § 11 Ziff. 1 entstehenden Besoldungsaufwand für diese Lehrpersonen einen Beitrag zu den Versorgungslasten. Die…
nach dem 12-fachen monatlichen Grundentgelt für eine Stelle nach der Entgeltgruppe 13, Stufe 1, zuzüglich 40 Prozent dieses monatlichen Grundentgelts…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.