Vereinbarung über kirchlichen Dienst an Polizeibeamten (Polizeiseelsorge) im Saarland Vom 25. Oktober 1978
Das Land gewährt Dienstbefreiung für die Teilnahme an religiösen Bildungsveranstaltungen und kirchlichen Rüstzeiten, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 6 PolSeelsVbg SL
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